+Artikel 11 6

Artikel 11 6

(6)   Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b weist mindestens alle der folgenden Merkmale auf:

a)

sie hat eine anfängliche Laufzeit von mindestens einem Jahr;

b)

die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;

c)

sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über die Zulassung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verfügt;

d)

sie wird von einem Drittunternehmen angeboten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung