+Artikel 11 8

Artikel 11 8

(8)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:

a)

Bonuszahlungen für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn der Schwarmfinanzierungsdienstleister im betreffenden Jahr abhängen;

b)

Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Gesellschafter;

c)

sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d)

zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt, und

e)

einmalige Aufwendungen aus außergewöhnlichen Tätigkeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung