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+Artikel 13 1 |
Artikel 13 1(1) Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung erteilt haben, die gemäß Artikel 12 Absatz 10 mitgeteilt wurde, stellen sicher, dass in einer solchen Zulassung die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen angegeben sind, für deren Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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