(2) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der um eine Zulassung zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ersucht, die bei der gemäß Artikel 12 erteilten Zulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung bei den zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, indem er die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergänzt und aktualisiert. Der Antrag auf Ausweitung wird im Einklang mit Artikel 12 Absätze 4 bis 11 bearbeitet.