+Artikel 15 Beaufsichtigung
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Artikel 15 Beaufsichtigung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister werden bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die die Zulassung erteilt haben.

Artikel 15 2

(2)   Die zuständige Behörde prüft, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen fest und berücksichtigt dabei die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Für den Zweck dieser Prüfung kann die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Prüfung beim Schwarmfinanzierungsdienstleister vornehmen.

Artikel 15 3

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und legen auf Anforderung die für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Informationen vor.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung