(1) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelt der zuständigen Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, jährlich und vertraulich eine Liste der Projekte, die mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, wobei er für jedes Projekt Folgendes angibt:
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a)
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den Projektträger und den beschafften Betrag;
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b)
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das ausgegebene Instrument wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, m und n definiert;
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c)
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aggregierte Angaben zu den Anlegern und den angelegten Beträgen, aufgeschlüsselt nach dem steuerlichen Wohnsitz der Anleger, mit der Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern.
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