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Artikel 16 2(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben in anonymisiertem Format. Die ESMA arbeitet aggregierte Jahresstatistiken zum Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union aus und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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