+Artikel 17 1
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Artikel 17 1
(1) Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister
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a)
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von seiner Zulassung binnen 18 Monaten nach dem Datum der Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat;
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b)
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ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet hat;
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c)
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neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht hat und zudem nicht mehr an der Durchführung bestehender Verträge beteiligt ist, die das Ergebnis einer anfänglichen Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform sind;
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d)
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die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch falsche Angaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;
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e)
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die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;
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f)
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in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.
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Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben ferner die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen,
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a)
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in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist und er oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstoßen haben; oder
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b)
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in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat und jener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter es versäumt hat, die Situation innerhalb von 40 Kalendertagen zu bereinigen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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