(2) Wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat eine Zulassung entzieht, dann teilt die in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 als einzige Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 erbringt, unverzüglich mit. Die ESMA nimmt die Information über die Entziehung der Zulassung in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.