+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, unterrichtet danach den Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich über die Mitteilung nach Absatz 2.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung