+Artikel 19 3

Artikel 19 3

(3)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden über die Bedenkzeit für nicht kundige Anleger gemäß Artikel 22. Wenn ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet wird, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister jene Informationen an gut sichtbarer Stelle des Mediums bereit, auch auf jeder mobilen Anwendung und Website, auf der ein solches Angebot unterbreitet wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung