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+Artikel 19 4 |
Artikel 19 4(4) Sämtliche Informationen, die gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind, werden Kunden mitgeteilt, wann immer dies zweckmäßig ist, mindestens jedoch vor Abschluss einer Schwarmfinanzierungstransaktion. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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