+Artikel 19 7

Artikel 19 7

(7)   Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte bzw. Preise gemäß Absatz 6 aufgenommen werden müssen;

b)

die Informationen und Faktoren, die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigen müssen, wenn sie die Bewertung des Kreditrisikos nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b und die Bewertung eines Kredits nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e durchführen;

c)

die Faktoren, denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Rechnung tragen sollte, wenn er gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d sicherstellt, dass der Preis eines Kredits, den er vermittelt, fair und angemessen ist;

d)

der Mindestinhalt und die Steuerung der Regelungen und Verfahren, die gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich sind, und des Rahmens für das Risikomanagement nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung