+Artikel 21 2
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Artikel 21 2
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über die Erfahrung, Anlageziele, finanzielle Situation und das grundlegende Verständnis der potenziellen nicht kundigen Anleger hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen und mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten im Besonderen verbunden sind, darunter Informationen über
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a)
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frühere Anlagen des potenziellen nicht kundigen Anlegers in übertragbare Wertpapiere oder den früheren Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie
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b)
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das Verständnis des potenziellen Anlegers hinsichtlich der Risiken, die mit der Gewährung von Krediten, der Anlage in übertragbare Wertpapiere oder dem Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten über eine Schwarmfinanzierungsplattform einhergehen, und Berufserfahrung im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsanlagen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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