+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüfen für jeden nicht kundigen Anleger alle zwei Jahre nachdem die erste Bewertung nach Absatz 1 durchgeführt wurde die Bewertung gemäß dieses Absatzes.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung