+Artikel 21 4

Artikel 21 4

(4)   Stellen potenzielle nicht kundige Anleger die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen nicht bereit oder gelangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister auf der Grundlage der nach jenem Absatz erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die potenziellen nicht kundigen Anleger nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, so setzen Schwarmfinanzierungsdienstleister diese potenziellen nicht kundigen Anleger davon in Kenntnis, dass die auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten, und übermitteln ihnen eine Risikowarnung. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hingewiesen. Potenzielle nicht kundige Anleger müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelte Warnung erhalten und verstanden haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung