|
+Artikel 21 6 |
Artikel 21 6(6) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüft für jeden nicht kundigen Anleger jedes Jahr nachdem die erste Simulation nach Absatz 5 durchgeführt wurde die Simulation gemäß jenes Absatzes. Potenzielle nicht kundige Anleger sowie nicht kundige Anleger werden nicht daran gehindert, in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen. Die nicht kundigen Anleger müssen bestätigen, dass sie die Ergebnisse der Simulation nach Absatz 5 erhalten haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|