(7) Jedes Mal bevor ein potenzieller nicht kundiger Anleger oder ein nicht kundiger Anleger ein einzelnes Schwarmfinanzierungsangebot annimmt, wodurch er einen Betrag anlegt, der 1 000 EUR bzw. 5 % des gemäß Absatz 5 berechneten Reinvermögens dieses Anlegers — je nachdem, welcher Betrag höher ist — übersteigt, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass ein solcher Anleger
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a)
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eine Risikowarnung erhält;
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b)
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dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die ausdrückliche Zustimmung erteilt und
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c)
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dem Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber nachweist, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Bewertung nach Absatz 1 als Beweis verwendet werden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger oder der nicht kundige Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.