+Artikel 21 7

Artikel 21 7

(7)   Jedes Mal bevor ein potenzieller nicht kundiger Anleger oder ein nicht kundiger Anleger ein einzelnes Schwarmfinanzierungsangebot annimmt, wodurch er einen Betrag anlegt, der 1 000 EUR bzw. 5 % des gemäß Absatz 5 berechneten Reinvermögens dieses Anlegers — je nachdem, welcher Betrag höher ist — übersteigt, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass ein solcher Anleger

a)

eine Risikowarnung erhält;

b)

dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die ausdrückliche Zustimmung erteilt und

c)

dem Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber nachweist, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Bewertung nach Absatz 1 als Beweis verwendet werden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger oder der nicht kundige Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung