+Artikel 22 6

Artikel 22 6

(6)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt den potenziellen nicht kundigen Anleger genaue, klare und rechtzeitige Informationen über die Bedenkzeit und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung bereit, die mindestens Folgendes umfassen müssen:

a)

Unmittelbar bevor der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder seine Interessenbekundung übermitteln kann, muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über Folgendes unterrichten:

i)

den Umstand, dass für das Anlageangebot oder die Interessenbekundung eine Bedenkzeit gilt;

ii)

die Dauer der Bedenkzeit;

iii)

die Modalitäten des Widerrufs des Anlageangebots oder der Interessensbekundung.

b)

Unmittelbar nach dem Erhalt des Anlageangebots oder der Interessensbekundung muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über seine Schwarmfinanzierungsplattform darüber unterrichten, dass die Bedenkzeit begonnen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung