+Artikel 22 7

Artikel 22 7

(7)   Im Fall der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios gilt dieser Artikel nur für das anfängliche Anlagemandat, das von dem nicht kundigen Anleger erteilt wurde, und nicht für die gemäß diesem Mandat getätigten Anlagen in spezifische Kredite.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung