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+Artikel 23 5 |
Artikel 23 5(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Sprache oder Sprachen, die sie für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 akzeptieren. Die ESMA stellt diese Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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