+Artikel 23 14

Artikel 23 14

(14)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt wurde, können verlangen, dass eine Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts mindestens sieben Arbeitstage vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger erfolgt. Anlagebasisinformationsblätter unterliegen keiner Vorabgenehmigung durch die zuständigen Behörden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung