(15) Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Projektträger, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zu erstellen, als erfüllt.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die über ein Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.