+Artikel 25 4

Artikel 25 4

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen und die Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens gemäß Artikel 10 Absatz 1 anbieten, müssen von ihren Anlegern, die solches Interesse anzeigen, verlangen, ihnen — für die Zwecke der Durchführung einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und des Führens von Aufzeichnungen — jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung