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+Artikel 25 4 |
Artikel 25 4(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen und die Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens gemäß Artikel 10 Absatz 1 anbieten, müssen von ihren Anlegern, die solches Interesse anzeigen, verlangen, ihnen — für die Zwecke der Durchführung einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und des Führens von Aufzeichnungen — jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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