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+Artikel 25 5 |
Artikel 25 5(5) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Referenzpreise für eine An- oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 dieses Artikels vorschlagen, unterrichten ihre Kunden darüber, dass die vorgeschlagenen Referenzpreise unverbindlich sind, begründen die vorgeschlagenen Referenzpreise und legen die wichtigsten Elemente der Methode im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 offen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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