+Artikel 25 5

Artikel 25 5

(5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Referenzpreise für eine An- oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 dieses Artikels vorschlagen, unterrichten ihre Kunden darüber, dass die vorgeschlagenen Referenzpreise unverbindlich sind, begründen die vorgeschlagenen Referenzpreise und legen die wichtigsten Elemente der Methode im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 offen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung