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Artikel 28 1

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten jene für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung sie überwachen und die sie gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern durchsetzen müssen, und sie halten diese Vorschriften auf dem neuesten Stand.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung