|
+Artikel 28 2 |
Artikel 28 2(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und übermitteln der ESMA eine Zusammenfassung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|