+Artikel 28 4

Artikel 28 4

(4)   Sind die zuständigen Behörden nicht für die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 zuständig, so veröffentlichen sie auf ihren Internetseiten die Kontaktdaten, unter denen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 erhältlich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung