(8) Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Durchsetzungsmaßnahmen Bericht, die sie jeweils im Vorjahr auf der Grundlage nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ergriffen haben. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
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a)
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gegebenenfalls die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art der Verfehlung;
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b)
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gegebenenfalls die Ergebnisse der Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Art der verhängten Sanktionen, oder der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ergriffenen Abhilfemaßnahmen; und
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c)
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gegebenenfalls Beispiele für das Vorgehen der zuständigen Behörden, wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht einhalten.
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