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+Artikel 30 4 |
Artikel 30 4(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i übertragen werden, erhält eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in demselben Mitgliedstaat, in dem der ursprüngliche Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen war. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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