+Artikel 30 5
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Artikel 30 5
(5) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
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b)
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in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
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c)
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unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
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d)
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durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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