+Artikel 30 5

Artikel 30 5

(5)   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung