(1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritte den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und die ESMA darüber.