+Artikel 39 1

Artikel 39 1

(1)   Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden mindestens Anwendung

a)

bei Verstößen gegen Artikel 3, 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 4, Artikel 8 Absätze 1 bis 6, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 4, Artikel 19 Absätze 1 bis 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 22, Artikel 23 Absätze 2 bis 13, Artikel 24, 25, 26 und Artikel 27 Absätze 1 bis 3;

b)

wenn bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 Absatz 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung