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+Artikel 39 3 |
Artikel 39 3(3) Die Mitgliedstaaten können sowohl für natürliche als auch juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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