+Artikel 48 1

Artikel 48 1

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können bis zum 10. November 2022 oder bis die in Artikel 12 genannte Zulassung erteilt wurde, je nachdem, was früher eintritt, weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung