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+Artikel 48 2 |
Artikel 48 2(2) Für die Dauer des Übergangszeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach nationalem Recht erteilte Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen, vereinfachte Zulassungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 12 erfüllt sind, bevor sie eine Zulassung nach diesem vereinfachten Verfahren erteilen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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