+Artikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte

Artikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte

Artikel 21

Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung