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Artikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende AuskünfteArtikel 21 Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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