+Artikel 27 Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 27 Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 27

Vermeidung von Interessenkonflikten

Unbeschadet des Artikels 17 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Artikel 28 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen sind den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vertreibers angemessen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung