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+Artikel 40a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal |
Artikel 40a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen ZugangsportalArtikel 40a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i)
alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
ii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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