+KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 37 Datenschutz
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
---+Artikel 38 Delegierte Rechtsakte
---+Artikel 39 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.
------+Article 39 4.
------+Article 39 5.
---+Artikel 40 Übergangszeitraum
---+Artikel 40a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---+Artikel 41 Überprüfung und Bewertung
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
------+Article 41 3.
------+Article 41 4.
------+Article 41 5.
------+Article 41 6.
------+Article 41 7.
------+Article 41 8.
---+Artikel 42 Umsetzung
------+Article 42 1.
------+Article 42 2.
---+Artikel 43 Änderung der Richtlinie 2002/92/EG
---+Artikel 44 Aufhebung
---+Artikel 45 Inkrafttreten
---+Artikel 46 Adressaten

KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 37 Datenschutz
Artikel 38 Delegierte Rechtsakte

Artikel 38

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 25, 28, 29 und 30 zu erlassen.

Artikel 39 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 40 Übergangszeitraum

Artikel 40

Übergangszeitraum

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.

Artikel 40a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 40a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 41 Überprüfung und Bewertung
Artikel 42 Umsetzung
Artikel 43 Änderung der Richtlinie 2002/92/EG

Artikel 43

Änderung der Richtlinie 2002/92/EG

Kapitel IIIA der Richtlinie 2002/92/EG wird mit Wirkung vom 23. Februar 2016 aufgehoben.

Artikel 44 Aufhebung

Artikel 44

Aufhebung

▼M1

Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.

▼B

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 45 Inkrafttreten

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 46 Adressaten

Artikel 46

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung