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+Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU |
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EUArtikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
„96.
‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) in der am Emissionstag gültigen Fassung; 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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