+Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 29

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:

„96. 

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) in der am Emissionstag gültigen Fassung;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung