+TITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN
---+Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
---+Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

TITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

TITEL V ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1. 

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)  
Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieses Absatzes in der am Tag der Emission der gedeckten Schuldverschreibungen gültigen Fassung erfüllten, oder wenn die Schuldverschreibungen der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) für gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.
2. 

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 29

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:

„96. 

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) in der am Emissionstag gültigen Fassung;

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung