+KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 19 Rechenschafts- und Berichtspflichten
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
------+Article 19 6.
---+Artikel 20 Überprüfung
---+Artikel 21 Inkrafttreten

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Rechenschafts- und Berichtspflichten
Artikel 20 Überprüfung

Artikel 20

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2024 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Mitglieder des ESRB Bericht darüber, ob Aufgaben oder Organisation des ESRB überprüft werden müssen, wobei mögliche Alternativen zu dem derzeitigen Modell in Betracht gezogen werden.

Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung