+KAPITEL 1 Anleihebezogene Anforderungen
---+Artikel 3 Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“
---+Artikel 4 Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
---+Artikel 6 Finanzielle Vermögenswerte
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 CapEx-Pläne
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

KAPITEL 1 Anleihebezogene Anforderungen

KAPITEL 1 Anleihebezogene Anforderungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“

Artikel 3

Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“

Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 4 Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Artikel 5 Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Artikel 6 Finanzielle Vermögenswerte
Artikel 7 CapEx-Pläne
Artikel 8 Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
Artikel 9 Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Artikel 9

Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ Bezug genommen wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung