+KAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
---+Artikel 16 Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
---+Artikel 18 Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
---+Artikel 19 Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.

KAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen

KAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bei Verbriefungsanleihen
Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Artikel 17

Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.

Artikel 18 Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
Artikel 19 Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung