+Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Artikel 17

Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung