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+Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse |
Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten BefugnisseArtikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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