+Artikel 2 1
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Artikel 2 1
(1) Diese Verordnung gilt für ESG-Ratings, die von in der Union tätigen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden.
Folgende ESG-Rating-Anbieter gelten als in der Union tätig:
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a)
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in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter:
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i)
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wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder
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ii)
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wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten;
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b)
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außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG fallen, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder an Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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