+Artikel 2 2
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Artikel 2 2
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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a)
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private ESG-Ratings, die nicht zur Offenlegung oder zur Verbreitung bestimmt sind,
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b)
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von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden,
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c)
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von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings, die
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i)
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in einem Produkt oder einer Dienstleistung enthalten sind, wenn diese Produkte oder Dienstleistungen bereits durch das Unionsrecht geregelt sind, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) der Verordnung (EU) 2019/2088, der Richtlinien 2013/36/EU (18), 2014/65/EU, 2009/138/EG (19), 2009/65/EG (20), 2011/61/EU (21) und (EU) 2016/2341 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EU) 2020/1503 (23), (EU) 2023/1114 (24) und (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, und
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ii)
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einem Dritten gegenüber offengelegt werden.
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Wenn ein reguliertes Finanzunternehmen in der Union in den von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfassten Fällen Dritten gegenüber im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating offenlegt, so stellt es auf seiner Website diejenigen Informationen ein, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 erforderlich sind, und es stellt in dieser Marketingmitteilung einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit, sofern es nicht Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegt;
Die gemäß den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 1 benannten zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen von Unterabsatz 1 durch die regulierten Finanzunternehmen in der Union im Einklang mit den durch diese sektorspezifischen Gesetzgebungsakten übertragenen Befugnissen,
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d)
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ESG-Ratings, die von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, die nicht nach Titel II zugelassen oder anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
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i)
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das ESG-Rating wird ausschließlich auf eigene Initiative des in der Union niedergelassenen Nutzers des ESG-Ratings ohne vorherige Kontaktaufnahme, Aufforderung, Werbung oder sonstige Initiative des ESG-Rating-Anbieters oder eines Dritten im Namen des Anbieters verbreitet; ein ESG-Rating, das in der Union von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter, dessen Marktanteil mit Blick auf seine ESG-Rating-Tätigkeiten in der Union wesentlich wird oder der über eine Website in mindestens einer Amtssprache der Union verfügt, die in internationalen Finanzkreisen nicht üblich ist, verbreitet wird, gilt nicht als auf ausschließlich eigene Initiative des Nutzers des ESG-Ratings verbreitet.
Die in Unterabsatz 1 genannte ausschließliche eigene Initiative eines ESG-Rating-Nutzers berechtigt einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter nicht, ESG-Ratings wiederholt an diesen Nutzer oder ESG-Ratings an andere Nutzer von ESG-Ratings in der Union weiterzugeben,
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ii)
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es gibt keinen Ersatz für die Ratings, die von einem nach dieser Verordnung zugelassenen ESG-Rating-Anbieter angeboten werden;
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e)
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die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung,
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f)
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gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegebene Ratings sowie ESG-bezogene Punktebewertungen oder Bewertungen, die im Rahmen der Kredit-Ratingmethoden oder als Beitrag oder Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung erstellt oder veröffentlicht werden,
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g)
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Produkte oder Dienstleistungen, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, einschließlich Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU,
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h)
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externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631,
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i)
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externe Bewertungen oder Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen sowie zu als nachhaltig vermarkteten Anleihen, Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine vom Bewerter oder vom externen Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebenen ESG-Ratings enthalten,
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j)
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ESG-Ratings, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
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k)
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ESG-Ratings, die von einem zugelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, wenn diese Ratings von einem Dritten veröffentlicht oder verbreitet werden,
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l)
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ESG-Ratings, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden,
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m)
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verpflichtende Offenlegungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
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n)
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Offenlegungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) 2020/852,
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o)
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ESG-Ratings, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, die nicht auf Investitionen, finanzielle Analysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind,
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p)
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Kennzeichnungstätigkeiten, sofern die den betreffenden Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten gewährten Gütezeichen nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind,
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q)
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ESG-Ratings, die von gemeinnützigen Organisationen für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlicht oder verbreitet werden.
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Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe q unterliegen gemeinnützige Organisationen, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten von bewerteten Objekten erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, den Anforderungen dieser Verordnung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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