+Artikel 2 3

Artikel 2 3

(3)   ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichtete Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) (gemeinsam bekannt als „Europäische Aufsichtsbehörden“) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 offenzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Duplizierungen von Informationen zu verhindern, die bereits gemäß geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung